Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eisfeld Ingenieure AG, Bürgermeister-Brunner-Straße 4, 34117 Kassel
§1 Regelungsumfang; Definition
  1. Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für sämtliche der Eisfeld Ingenieure AG erteilten Aufträge einschließlich der gesamten Leistungen.
  2. Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ stehen für unsere Kunden unter der Homepage www.e3p.de zum Aufruf zur Verfügung.
  3. Bezeichnungen der Vertragspartner in den AGB:
    a. Auftragnehmer = Eisfeld Ingenieure AG = AN
    b. Auftraggeber    = Kunde                        = AG
§2 Angebot; Vertragsabschluss; Auftragsänderung; Stornierung; Mengenabweichungen
  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, sind unsere Angebote freibleibend. Sie werden erst mit Zustellung der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber verbindlich.
  2. Ab einem Auftragswert von 500,00 € kommt ein verbindlicher Auftrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  3. Verbindlich erteilte Aufträge können vom Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung geändert werden; der Auftraggeber hat uns in diesem Falle sämtliche durch die Auftragsänderung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber besteht ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich von uns ersparter Aufwendungen.
  4. Später auftretende, nicht nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Ãnderungen oder Mengenabweichungen bis zu 10 % über dem vereinbarten Umfang sind vom Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen.
§3 Rechte an Unterlagen; Rechte Dritter
  1. An sämtlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen (Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Diagrammen, Auslegungen und Berechnungen, Herstellvorschriften, Angeboten usw.), die wir dem AG im Zuge der Vertragsanbahnung beziehungsweise der Vertragsdurchführung überlassen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
  2. Der AG steht dafür ein, dass mit der Durchführung des Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere keine Eigentums- und Urheberrechte, verletzt werden. Kommt es dennoch zur Verletzung von Rechten Dritter, so hat uns der AG von etwaigen Ersatzansprüchen freizustellen.
§4 Lieferung; Fristen; Termine; Verzug
  1. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Die Lieferung der Planungsleistung wird vom AN den Anforderungen der Genehmigungsbehörde, Fachplanern oder ausführenden Unternehmen entsprechend gefertigt und geliefert. Der AG erhält ebenfalls ein Exemplar der Tragwerksplanung und Berechnungen. Sofern weitere Exemplare benötigt werden, ist dies vor Auftragsbestätigung anzugeben.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des AG voraus. Hierzu gehören vom AG zu liefernde Unterlagen (wie z.B. Architektenpläne, Baugrundgutachten, Gutachten anderer Gewerke, Genehmigungen, Freigaben) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen einschließlich etwaiger vereinbarter Anzahlungen oder Teilzahlungen und aller sonstigen für die Leistung erforderlichen Verpflichtungen.
  4. Fristen und Termine sind für den AN und AG nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Fristen beginnen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der AN von der verbindlichen Auftragserteilung Kenntnis erlangte.
  5. Liefer-Fristen beziehungsweise -Termine sind eingehalten, wenn die Leistungen frist-, beziehungsweise termingerecht von uns per E-Mail verschickt, am Erfüllungsort zur Abholung durch den AG bereitgestellt oder aber auf Anweisung des AG zum Versand gebracht werden.
  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den AN, vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit danach nach billigem Ermessen zu verlängern, beziehungsweise zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem AN die frist- beziehungsweise termingerechte Auftragsdurchführung ohne sein Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Insbesondere Rohstoffmangel, Energieknappheit, Streik und Aussperrung sowie sonstige Betriebsstörungen, gleich ob diese Ereignisse bei uns selbst, bei unseren Lieferanten oder im öffentlichen Verkehr eintreten.
§5 Rücktrittsrecht des Auftragnehmers (AN)
  1. Der AN behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss den Planungsauftrag aus Gründen abzulehnen, die für den AN eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Planungsleistung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.
  2. Der AG hat das Recht, über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden.
  3. Im Falle der Ablehnung eines Planungsauftrages durch den AN hat der AG Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Trifft den AN an der Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung kein Verschulden, so sind von diesem Rückerstattungsanspruch dessen Kosten in Abzug zu bringen, die bei dem AN bereits entstanden sind. Weitergehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen.
§6 Planungsleistungen
  1. Der AN erbringt alle Leistung nach dem Stand der Technik, den baulichen Anforderungen und der schriftlichen Aufgabenstellung. Maßgeblich ist der Inhalt der Aufgabenstellung, den die Vertragspartner abgestimmt haben. Die Preise gelten jeweils für den in den Auftragsbestätigungen des AN aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfängen. Darüber hinausgehende Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Planung des Tragwerks erfolgt auf der Grundlage der uns übergebenen Unterlagen (Baupläne, Architektenpläne des zu bearbeitenden Objektes, Fotos vom betreffenden Objekt, falls vorhanden Statik des Bestandes, bei Prüfungen der Tragwerksplanung die zu prüfende Statik 2-fach ausgedruckt). Bei Erfordernis werden auch Vor-Ort Termine oder Rücksprachen per Telefon durch uns erfolgen.
  3. Leistungen (Zusatzleistungen), welche über die vereinbarte Leistung des Angebotes hinausgehen, werden nach Stundenaufwand abgerechnet. Dies betrifft Leistungen, welche erforderlich werden und zur Zeit der Angebotslegung nicht zu erkennen waren. In diesem Fall wird vom AN ein Ergänzungsangebot erarbeitet, in welchem diese zusätzlichen Leistungen aufgeführt und mit einem zu erwartenden Stundenaufwand versehen sind oder auch pauschal angeboten werden. Nach Bestätigung dieses Ergänzungsangebotes durch den AG kann die Bearbeitung fortgesetzt werden.
  4. Sonderleistungen, wie beispielweise Auslagen für Nebenkosten, werden vom AN pauschal mit 5 % der Netto-Angebotssumme berechnet.
  5. Einwendungen gegen den Inhalt einer Leistung/eines Gutachtens oder einer Statik, bzw. Planung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Leistungen/Gutachten oder Rechnungen als genehmigt.
§7 Vorort-Termine
  1. Werden zusätzliche Vorort-Termine für die Abwicklung der Planungsleistungen erforderlich oder gewünscht, so sind diese vergütungspflichtig. Die Vergütung wird bauvorhabenabhängig angeboten.
  2. Wurde die Vergütung der Vorort-Termine zur Angebotsabgabe der Planungsleistung nicht vereinbart, so kann dazu jederzeit ein Angebot nachgereicht werden.
§8 Leistungsabgrenzung
  1. Die Planung erfolgt auf Grundlage der zurzeit gültigen Normen und Vorschriften der HOAI.
  2. Es wird je nach Anforderung auch mit Fertigbauteilen und den herstellerseitigen Unterlagen (Zulassungen, Typenprüfungen, geprüfte statische Berechnungen usw.) geplant. Die verwendeten Bauteile der Hersteller werden als zugelassene Bauprodukte gemäß Bauproduktenverordnung angenommen.
  3. Ist es erforderlich, eine Werksplanung mit detaillierter Ausführung (Positionspläne, Stahlbaupläne, Schal- und Bewehrungspläne, Fundamentpläne) anzufertigen, so bedarf es dazu eines gesonderten Auftrages (LP5ff).
  4. Materialauszüge und Stücklisten sind in der Regel nicht Bestandteil unserer Planung, hierfür bedarf es ebenfalls eines gesonderten Auftrages.
  5. Unterliegen die Konstruktionen unterschiedlichen Bauzuständen oder Bauabschnitten, welche aus statischer Sicht relevant sind, so sind diese unterschiedlichen Phasen durch den Auftraggeber vorzugeben und mitzuteilen.
  6. Die maßliche Anpassung der Tragkonstruktion an ein Gebäude erfolgt in der Genauigkeit der uns übergebenen Unterlagen. Ein Gebäudeaufmaß, auch teilweise, erfolgt nicht durch unser Büro. Die uns übergebenen Unterlagen gelten als verbindliche Planungsgrundlage.
  7. Die zu erbringenden Planungsleistungen sind konstruktions- und standortbezogen, sie gelten nur für das jeweilige Bauvorhaben und sind somit auf andere Bauvorhaben nicht übertragbar.
  8. In der Regel sind die einzusetzenden Baumaterialien vom Auftraggeber oder Planer/Architekten vorgegeben. Wir planen mit dem Material, welches der AG einsetzen möchte und den uns mitgeteilten örtlichen Rahmenbedingungen.
§9 Pflichten des Auftraggebers (AG)
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung erheblichen Umstände oder Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem AN die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist der AN berechtigt, den Vertrag nach Mitteilung an den AG und angemessener Fristsetzung zu kündigen bzw. zu beenden und den entstandenen Schaden geltend zu machen.
  2. Der AG bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungs-, Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den von ihm bereitgestellten Unterlagen und Texten erworben hat und / oder frei darüber verfügen kann.
  3. Sofern das nicht der Fall ist, stellt der AG von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen bei dem Auftragnehmer entstehen können.
  4. Der AG ist für die rechtzeitige und technisch einwandfreie Anlieferung der Planungsgrundlagen in den dazu vorgesehenen Dateiformaten (dwg, dxf, pdf, jpg) verantwortlich.
  5. Der AG trägt das Risiko für die Übermittlung der Planungsgrundlagen, soweit nicht im Risikobereich des Auftragnehmers Probleme bei der Übermittlung auftreten.
  6. Können Planungsaufträge aus Gründen, die im Risikobereich des AG liegen, nicht oder nur fehlerhaft durchgeführt werden, wird die vereinbarte Planung dem AG trotzdem in Rechnung gestellt. Trifft den AN keinerlei Verschulden an der fehlerhaften oder Nicht-Ausführung, so hat der AG keine Ansprüche gegen den AN.
  7. Der AG ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des AN Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen (siehe Urheberrecht).
  8. Der AG gesteht dem AN zu, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abzutreten oder zu übertragen. Der AG erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange der AG von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mit schuldbefreiender Wirkung an den Auftragnehmer zu zahlen.
§10 Urheberrecht
  1. Die Planungsleistung des AN steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Der AN bleibt trotz Zahlung des Entgelts Urheber.
§11 Zahlungsbedingungen
  1. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
  2. Unsere Forderungen für Lieferungen und Leistungen sind mit dem Datum der Rechnungsstellung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Werktagen zur Zahlung fällig, sofern nicht anders auf der Auftragsbestätigung vereinbart.
  3. Zahlungsablauf:
    a. Zur Auftragserteilung ist eine Anzahlung des AG in Höhe von 20% fällig.
    b. Vor Auslieferung bzw. Aushändigung der Leistungen des AN ist die Restzahlung des AG fällig.
  4. Der AG erhält die Rechnung per Briefpost und / oder per E-Mail. Zustellungsdatum ist das Datum der zuerst eingehenden Zustellung.
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges nach Fertigstellung mit entsprechendem Liefertermin schuldet der AG als Schadenspauschale Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich; der Nachweis eines höheren oder eines geringeren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet.
  6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG ist der AN berechtigt, die weitere Auftragsdurchführung ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Vergütung und der Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten des AG abhängig zu machen.
  8. Als Zahlungsweise bietet der AN dem AG folgende Möglichkeiten an: Überweisung auf das Konto des AN (Bankverbindung siehe Angebotsschreiben bzw. Rechnung).
§12 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an vorab gelieferten Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen vor, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten als in § 11 dieser AGB schriftlich vereinbart sind. Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB, so erstreckt sich der Vorbehalt auf sämtliche Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG, gleichviel aus welchem Rechtsgrund.
§13 Gewährleistung; Nachbesserung
  1. Der AG hat offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang schriftlich zu rügen; hiernach verspätete Mängelrügen sind ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insoweit § 377 HGB. Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr.
  2. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragsdurchführung, es sei denn die mangelfreie Teillieferung oder Teilleistung wäre für den AG ohne Interesse.
  3. Im Falle einer fristgerechten und begründeten Mängelrüge durch den AG ist der AN zur Nacherfüllung auf Kosten des AN berechtigt. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der AN die Nacherfüllung verweigern.
§14 Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand; Teilunwirksamkeit
  1. Erfüllungsort für sämtliche uns erteilten Aufträge ist Kassel.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Kassel vereinbart. Dasselbe gilt, wenn es sich bei dem AG um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder wenn der AG keinen eigenen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Gerichtsstandvereinbarungen in Satz 1 und 2 gelten nicht bei einer durch das Gesetz begründeten, abweichenden ausschließlichen Zuständigkeit.
§15 SONSTIGES
  1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ keine weiteren Nebenabreden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
  3. Der AG ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des AN abzutreten.
  4. Der AN darf für die eigene Werbung, Zeichnungen, Fotos und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung für seine Referenzen verwenden. Alle anderen Werbehinweise auf den AG werden vorab mit ihm abgesprochen und bedingen der Zustimmung.
  5. Sollten einzelne Teile oder Bestimmungen der vorstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. Diese bleiben voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ tritt die gesetzliche Regelung (Salvatorische Klausel).


Stand vom 28.06.2018
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